Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erfüllung von Frachtverträgen

der

Gebr. Handke Transport & Handels GmbH

Kleegartenstr. 49

D-94405 Landau a.d. Isar


1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich Anwendung auf Verträge zwischen einem Spediteur (Auftraggeber) und einem Frachtführer (Auftragnehmer). Die jeweils gültige Fassung dieser Bedingungen gilt für laufende und zukünftige Verträge. Die Gebr. Handke (Auftragnehmer) transportiert und speditiert ausschließlich auf Grundlage deutschen Rechts (BGB u. HGB). Sofern kein deutsches Recht anwendbar ist, gelten die Bedigungen des CMR als vereinbart. Anders lautenden Vereinbarungen wird ausdrücklich widersprochen. Für Frachtverträge mit Direktkunden, die keine Spediteure oder Frachtführer sind, gelten gesonderte Vertragsbestimmungen. Die ADSp. finden keine Anwendung. Vertragsklauseln des Auftraggebers, die mit diesen AGBen inhaltlich kollidieren, gelten beiderseits als nicht vereinbart. Stattdessen ist geltendes Recht anzuwenden.

2. AGBen des Auftraggebers

Den AGBen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Die Durchführung aktueller und zukünftiger Transportaufträge erfolgt auf Grundlage dieser AGBen.

3. Standgeld

Etwaigen Standgeldklauseln der AGBen des Auftraggebers, die ein Standgeld bei Wartezeiten an Be- und Entladestelle teilweise oder völlig ausschließen, wird ausdrücklich widersprochen. Ohne einvernehmlich, schriftlich bestätigte Individualabrede, die vor Transportbeginn getroffen wird, gilt ein Standgeld von 60,00 EUR pro Stunde, bei minutengenauer Abrechnung, als vereinbart. Das Schaublatt oder der Ausdruck des digitalen Fahrtenschreibers gilt als Nachweis über enstandene Standzeiten. Der Anspruch auf Standgeld besteht bei Komplettladungen ab einer Wartezeit von 1,5 Stunden. Bei Teilladungen gilt ein Standgeldanspruch ab 1 Stunde Wartezeit als vereinbart.

4. Tausch von Lademittel

Der Tausch von Lademitteln gilt nur als vereinbart, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers vermerkt wurde.

4.1 Europaletten

Der Tausch von Europaletten erfolgt ausschließlich auf Grundlage des Kölner Palettentauschabkommens. Es werden ausschließlich gebrauchte Europaletten getauscht. Der Tausch von Neupaletten ist grundsätzlich nicht vereinbart. Der Tausch von Neu- oder Lebensmitteleuropaletten liegt im Risikobereich des Auftraggebers. Nicht zurück getauschte Europaletten an der Entladestelle müssen innerhalb von 1 Monat frachtfrei an den Hauptsitz des Auftragnehmers zurück geführt werden. Nach Fristablauf wird eine Annahme verweigert und die entsprechende Anzahl an Europaletten in Rechnung gestellt zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 15,00 EUR je Transportauftrag. Die Ersatzbeschaffung je Europalette beträgt derzeit 12,50 EUR / Stk. Europalette. DPL oder sonstige Palettengutschriften werden nicht anerkannt und entbinden nicht von der Rückführungspflicht der Europaletten. Sollen mehr Europaletten verladen und getauscht werden, als das Fahrzeug des Auftragnehmers aus Kapazitätsgründen zum Tausch mitführt, so ist der Auftragnehmer vom Tausch der Menge an Euroflachpaletten, die seine Lade- und Tauschkapazität überschreiten, entbunden.

4.2 Gitterboxen

Der Tausch von Gitterboxen gilt als nicht vereinbart, da der Auftragnehmer, insbesondere im Charterverkehr, keine Gitterboxen zum Tausch in seinen Fahrzeugen mitführt.

4.3 sonstige Lademittel

Der Tausch sonstiger Lademittel (z.B. Kanthölzer, Fenstergestelle, sonstige Mehrwegpaletten) ist nicht vereinbart.

4.4 Rückführung von Lademitteln

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Anlieferung und Rücknahme von Lademitteln zu den üblichen Geschäftszeiten möglich. Ist eine Rücknahme zu den üblichen Geschäftszeiten nicht möglich oder muss ein Termin vereinbart werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer darüber umgehend in Kenntnis zu setzen.

5. Be- und Entladung und Haftung während der Be- und Entladung

Für die Be- und Entladung gelten die gesetzlichen Vorschriften nach HGB. Eine selbst durchzuführende Be-/Entladung durch den Kraftfahrer des Auftragnehmers ist generell nicht vereinbart. Sollte der Kraftfahrer des Auftragnehmers unwissentlich und entgegen der Bestimmung dieser Klausel, aus welchen Gründen auch immer, eine Be- und Entladung durchführen müssen, so ist der Auftragnehmer nicht für Schäden an dem Gut während der Be- und Entladung haftbar.

6. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

Ist kein Zahlungsziel auf dem Transportauftrag des Auftraggebers ausgewiesen, so ist die Fracht sofort nach Entladung zahlbar. Die Vergütung der Fracht wird am Tag, an dem die Güter dem Empfänger übergeben wurden, fällig. Das Zahlungsziel des Auftraggeber, welches länger als 30 Tage ist, wird widersprochen. Zahlungen sind generell per überweisung auf die angegebenen Konten des Auftragnehmers zu tätigen. Zahlungen per Verrechnungsscheck werden nicht anerkannt und nicht angenommen. Schecks werden, insbesondere wenn die Zahlungfrist bereits überschritten ist, wieder zurück gesendet. Bei Rücksendung von Schecks gilt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 7,50 EUR als vereinbart. Der Auftragnehmer behält sich vor jene Schecks, die innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels liegen, einzulösen. Rücklastschriften aus Scheckzahlungen werden mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 EUR dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei Rücklastschriften ist der Schuldner sofort säumig. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt ohne weitere Mahnung gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so hat er die für die Mahnung, ggf. Inkasso und sonstigen Auslagen für die Einforderung der offenen Beträge entstehenden Kosten zu tragen. Mit jeder weiteren Mahnung nach der ersten Mahnung werden 2,50 EUR Mahngebühren zzgl. Verzugszinsen gem. §288 BGB fällig. Nach der 1. Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt die offenen Beträge per Inkasso einzufordern. Inkassokosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

7. Aufrechnung

Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufrechnung gem. BGB.

8. Preise

Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto zzgl. gesetzl. MwSt.. Zusätzliche Preisklauseln des Auftraggebers, die als "inkl. all" oder "all in" oder ähnlich formuliert sind, wird widersprochen.

9. Vertragsstrafen / Haftung

Jeder Art und Höhe von Vertragsstrafen des Auftraggebers wird widersprochen. Vertragsstrafen gelten als nicht vereinbart. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich auf Grundlage des BGB/HGB oder CMR.

10. Datenübermittlung und Datenerhebung für Tracking, Sendungsverfolgung u.a.

Der Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Meldung von Be- und Entladezeiten. Es gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber selbst für die Ermittlung und Erhebung der Be- und Entladezeiten verantwortlich ist. Die entsprechenden Daten können vom Auftraggeber beim Auftragnehmer telefonisch erfragt werden. Kosten aus versäumten Meldungen werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.

11. Kundenschutzklauseln

Der Auftragnehmer kann Kundenschutzklauseln des Auftraggebers insofern nur zustimmen, sofern sämtliche Forderungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber pünktlich und in voller Höhe ohne Abzüge bezahlt wurden und der Inhalt der Kundenschutzklausel den genauen Umfang des Wettbewerbverbots bestimmt. Wird eine dieser vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten, wird dem Wettbewerbsverbot ausdrücklich widersprochen.

12. mündliche Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sind ungültig, sofern sie nicht durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

13. Abweichungen zwischen vereinbarter und tatsächlicher Leistung laut Transportvertrag

Treten aus dem Transportauftrag des Auftraggebers, vor, während oder danach Umstände auf, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und entstehen ihm daraus Aufwendungen, so sind diese dem Auftragnehmer ohne Abzug zu ersetzen. Ersatzfähig sind nur Umstände, die vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht wurden. Insbesondere Laderaum-, Paletten-, und Gewichtsüberschreitungen, Be- und Entladen durch den Kraftfahrer, Handbeladung, Handentladung, Beschädigungen des Kraftfahrzeugs und daraus eventuell resultierende Fracht- und Umsatzausfälle unmittelbar nachfolgender Sendungen, sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.

14. Abholung/Zustellung mit Hebebühne

Die Abholung und Zustellung mit Hebebühne erfolgt ausschließlich unter der Voraussetzung, dass einzelne Packstücke ein Bruttogewicht von 1000kg nicht überschreiten. Überschreiten einzelne Packstücke das angegebene Gewicht, so haftet der Auftraggeber für Aufwendungen die dem Auftragnehmer daraus entstehen.

15. Abholung/Zustellung in Umweltzonen

Im Frachtpreis ist die Zustellung und Abholung von Gütern in Umweltzonen nicht enthalten, sofern der Auftraggeber nicht vor Vertragsschluss darauf hingewiesen hat, dass die Lade- und Entladestellen in Umweltzonen liegen oder Umweltzonen durchfahren werden müssen, um zu den jeweiligen Stellen gelangen zu können. Je Stelle, die in einer Umweltzone liegt, wird eine zum vereinbarten Frachtpreis zusätzliche Umweltzonenpauschale i.H.v. von 35,00 € erhoben.

16. Verpackung, Verladung, Ladungssicherung

Der Auftraggeber versichert, dass die zu transportierenden Güter formschlüssig, nässegeschützt und sicher verpackt sind und durch den Absender beförderungssicher verladen werden, sodass durch den Auftragnehmer eine betriebssichere Verladung (Ladungssicherung) erfolgen kann. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die sich aus einem Verstoß dieser Pflichten ergibt. Kann aufgrund der Beschaffenheit der Güter und/oder deren Verpackung keine ausreichende Ladungssicherung erfolgen oder wird die Ladungssicherung vom Absender oder Auftraggeber untersagt, so haftet der Auftraggeber oder Absender für etwaige Schäden, die wegen der untersagten Ladungssicherung entstehen. Der Absender/Auftraggeber muss die Untersagung der Ladungssicherung auf den Frachtpapieren bestätigen. Das Befahren der Fahrzeuge des Auftragnehmers mit Flurförderfahrzeugen erfolgt auf Gefahr des Verladers. Der Verlader hat vor der Befahrung des Fahrzeugs des Auftragnehmers eigenverantwortlich die Sicherung des Fahrzeugs gegen Wegrollen vorzunehmen und zu kontrollieren. Für Unfälle wird nicht gehaftet.

17. Zusendung der Lieferpapiere

Fristen und Gebühren des Auftraggebers an den Auftragnehmer, die sich auf die Zusendung der quittierten Lieferpapieren beziehen wird widersprochen. Der Auftragnehmer bemüht sich, dass alle Lieferpapiere schnell und vollständig an den Auftraggeber gesendet werden. Die Bearbeitung der Lieferpapiere erfolgt beim Auftragnehmer nach dem FIFO-Prinzip. Benötigt der Auftraggeber die Lieferpapiere sofort nach Entladung per Fax, E-mail oder Post, dann gilt eine Sonderbearbeitungsgebühr von netto 10,00 Eur als vereinbart.

18. Nachträgliche oder zusätzliche Anforderung von Ablieferbelegen

Fordert der Auftraggeber nachträglich Belege an, die er bereits mit Zusendung der Rechnung und der quittierten Lieferpapiere vom Auftragnehmer erhalten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt eine Bearbeitungsgebühr von 9,00 EUR für die Anfertigung von Kopien und der Zusendung an den Auftraggeber zu berechnen. Diese Gebühren gelten auch für zusätzlich angeforderte Mehrfachausfertigungen der Belege aus dem Transportvertrag des Auftraggebers. Die Gebühr wird je Ausfertigung erhoben und ist sofort fällig.

19. Zahlungsverzug

Es gelten die gesetzlichen Regelungen zu Verzugszinsen mit derzeit 8% über dem aktuellen Basiszinssatz der EZB gemäß §288 II BGB.

20. Gutschriftserstellung

Erstellt der Auftraggeber Gutschriften, so ist er verpflichtet dem Auftragnehmer umgehend nach Zusendung der Ablieferbelege eine Gutschrift zu erstellen und zu zusenden. Erhält der Auftragnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zusendung der Ablieferbelege eine Gutschrift vom Auftraggeber, so verfällt die Gutschriftsvereinbarung nebst Zahlungsziel und der Auftragnehmer ist berechtigt eine Rechnung zu erstellen. Die Rechnung des Auftragnehmers ist dann ohne weitere Mahnung sofort fällig.

21. Schuld- und Streitbeitritt

Der Auftraggeber tritt allen Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und einem Dritten als Nebenbeklagter bei, wenn die Streitigkeiten auf ein Verschulden beruhen, das durch den Auftrag des Auftraggebers unmittelbar verursacht wurde.

22. Kündigung und Stornierung von Frachtaufträgen

Storniert oder kündigt der Auftraggeber den Frachtvertrag, dann hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Ausfallvergütung. Zur Höhe der Ausfallfracht gelten die gesetzlichen Regelungen nach HGB §415 ff.. Im Falle von internationalen Transportverträgen gilt bei einer Stornierung oder Kündigung deutsches Recht als vereinbart. Erfolgt die Stonierung oder Kündigung unmittelbar vor Auftragsbeginn oder während der Durchführung des Auftrages gebührt dem Auftragnehmer die volle Fracht zzgl. der ihm mit dem Transportauftrag unmittelbar entstandenen zusätzlichen Kosten. Gleiches gilt, wenn der Absender die Ware nicht verlädt oder eine Nichtverladung auf Gründen beruht, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

23. Verzollung

Der Auftraggeber ist für die Verzollung von Zollgut verantwortlich. Mit Beauftragung des Auftragnehmers gilt vereinbart, dass sämtliche Zollformalitäten und Zolldokumente vom Auftraggeber organisiert und vorbereitet wurden. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für Standzeiten, die aus nicht vorbereiteter Verzollung der Zollgüter entstehen - insbesondere dann, wenn vertraglich vorher nicht vereinbart wurde, dass zu verzollendes Gut transportiert werden muss.

24. Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Parteien ist Landau a.d. Isar, Deutschland.

25. Salvatorische Klausel

Es gilt § 306 BGB.

gültige Fassung vom 18.02.2010.